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Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist eine Schicksalsfrage


"...und bleib´ vor allem gesund!"  - ist ein häufiger und passender Nachsatz, wenn ein Glückwunsch ausgesprochen wird. Leider ist eine bittere Alltagserfahrung, daß mangelnde Gesundheit besonders den hart trifft, der deswegen seinen Beruf aufgeben muß.


Für junge Menschen, die noch in der Ausbildung stehen oder gerade mit dem Berufsleben begonnen haben, bedeutet die durch Krankheit oder Unfall verursachte Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit meist eine lebenslange finanzielle Benachteiligung.



Die Ursachen der Berufs- / Erwerbsunfähigkeit sind vielschichtig.

Sie verteilen sich wie in der folgenden Grafik dargestellt:


 34,1 % = Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates

19,9 % = Erkrankungen des Herzens und des Gefäßsystems

15,5 % = sonstige Erkrankungen

14,2 % = Nervenkrankheiten

  9,7 % = Unfälle

  6,6 % = Krebs und andere Geschwülste

Jahr für Jahr werden über 250.000 Männer und Frauen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung berufs- und erwerbsunfähig . Die häufigsten Ursachen für den Verlust der Arbeitskraft sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Herz-, Gefäß- Rheuma- und Gelenkerkrankungen mit 47%. Unfälle hingegen machen beispielsweise gerade 9,7% der Invaliditätsfälle aus. In letzter Zeit werden besonders psychische Erkrankungen in den Statistiken der Versicherer mit extrem steigender Tendenz als Ursache von Berufsunfähigkeiten geführt.




• Selbständige sind für ihre Einnahmen selbst verantwortlich.
Freiberufliche müssen trotz Leistungen der Versorgungswerke mit erheblichen Einnahmeausfällen rechnen.

• Arbeitnehmern sichert die Gesetzliche Rentenversicherung nur einen Teil des letzten Nettoeinkommens.

Seit Januar 2001 werden die bisherigen gesetzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten durch eine in drei Stufen aufgeteilte „Erwerbsminderungsrente" ersetzt, hierbei wird nur noch auf das sogenannte "Restleistungsvermögen" abgestellt:

-  Wer noch mindestens sechs Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält keine Leistung.

-  Wer zwischen drei und sechs Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält die halbe Rente.

-  Nur wer weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält die volle Rente.

Hierbei wird nicht geprüft, ob man in seinem alten Beruf weiter arbeiten kann, sondern ob man in IRGENDEINEM BERUF überhaupt noch arbeiten könnte, Ihr erlernter Beruf, Lebensstandart interessieren hierbei überhaupt nicht. Es interessiert die gestzliche Rentenversicherung auch nicht, ob Sie wirklich einer Tätigkeit nachgehen - es wird nur die theoretische Möglichkeit geprüft, ob Sie noch überhaupt IRGENDETWAS arbeiten könnten.


- Alle vor dem 02.01.1961 Geborenen werden bei der Einstufung der Berufsunfähigkeit wie bisher behandelt. Sie erhalten jedoch nur die halbe Erwerbsminderungsrente.

- Für alle ab dem 02.01.1961 Geborenen ist mit der Rentenreform der gesetzliche Berufsunfähigkeitsschutz KOMPLETT ENTFALLEN .

- Vor Ablauf einer Wartezeit von fünf Jahren entsteht in der Regel kein Anspruch auf Leistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung, ein wichtiger Aspekt für Berufsanfänger.


Zusätzliche finanzielle Probleme entstehen bei der Altersversorgung, da diese im Falle einer Erwerbsminderung ebenfalls geschmälert wird.

Die gesetzliche Absicherung bei Erwerbsminderung stellt demnach nur
eine Grundabsicherung dar. Diese reicht meist nicht aus, um den bisherigen
Lebensstandard zu bewahren. Die gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten liegen oft noch unter oder knapp über dem Sozialhilfesatz.


Berufsunfähigkeit kann jeden treffen.


Schüler, Studenten und Berufsanfänger haben durch die Gesetzliche Unfallversicherung nur auf dem Weg zum und vom Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz einen Mindestschutz. Bei Erwerbsminderung durch einen Freizeitunfall oder eine Krankheit besteht für sie im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung dagegen keine Absicherung.

Die Gesetzliche Rentenversicherung leistet grundsätzlich erst, wenn die versicherte Person fünf Jahre Beitragszeiten nachweisen kann. Ausnahmen bestehen bei Arbeits- und Freizeitunfällen sowie bei Krankheit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.


Sie haben entweder noch keinen Anspruch auf BU-/EU-Rente, da die Wartezeit von 5 Jahren Beitragszeiten noch nicht erfüllt ist, oder ihre Versorgungslücke bei Erwerbsminderung ist sehr hoch, da in der Gesetzlichen Rentenversicherung maximal drei Jahre Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten angerechnet werden.


Bezieher hoher Einkommen, deren Gehalt über der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze liegt, sind ebenfalls nur unzureichend durch die Gesetzliche Rentenversicherung abgesichert. Denn Beiträge zur GRV sind
nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Je höher der Arbeitsverdienst
über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, desto größer wird die Versorgungslücke.

Frauen

Sie sind häufig nicht gegen Berufsunfähigkeit abgesichert, wenn sie nicht berufstätig sind (Hausfrauen). Ausnahme: Frauen, die bisher in der Gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und wegen Kindererziehung zu Hause bleiben.

Für verheiratete Frauen mit Kind steht die Absicherung des BU-/EU Risikos im Vordergrund. Darüber hinaus gibt es heute mehr und mehr alleinerziehende, berufstätige Mütter. Sie tragen allein die Verantwortung für ihre Kinder und sind auf ein  regelmäßiges Monatseinkommen, auch bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, angewiesen.

Selbständige und Freiberufler

Selbständige sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig (bis auf wenige Ausnahmen, wie z. B. Handwerker). Sie können sich deshalb entweder vollständig privat absichern oder sich in der Gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichern bzw. die Pflichtversicherung auf Antrag wählen.

Freiwillig versicherte Selbständige sind seit der Verabschiedung des Konsolidierungsgesetzes von 1984 stark benachteiligt, da sie bei Erwerbsminderung in der Regel keinen Versicherungsschutz genießen. Nur die Versicherten, die bereits vor 1984 fünf Beitragsjahre zurückgelegt und seit 1. Januar 1984 (alte Bundesländer) bzw. seit 1. Januar 1992 (neue Bundesländer) einen lückenlosen Versicherungsverlauf haben, sind weiterhin gegen dieses Risiko abgesichert.

Auf Antrag pflichtversicherte Selbständige haben wie andere Pflichtversicherte  (z. B. Handwerker oder Angestellte) Versicherungsschutz bei Erwerbsminderung, sie können jedoch die Höhe des Beitrags nicht frei wählen und haben keine Möglichkeit, die Pflichtversicherung wieder zu kündigen.

Da Selbständige im Gegensatz zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern den monatlichen Beitrag voll übernehmen müssen, steht ihrem Beitragsaufwand eine relativ niedrige Rentenleistung mit entsprechend hoher Versorgungslücke gegenüber.


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